Drittmengenabgrenzung – Aktuelle Gesetzeslage und Fristen

Am 01.01.2019 wurde das Energiesammelgesetz erlassen. Dieses schreibt vor, dass bis zum 1 Januar 2022, alle Unternehmen die ihren Strom nicht selbst verbrauchen, diesen gesondert aufnehmen müssen (Drittmengenabgrenzung). Dafür muss ein Messkonzept erstellt und geeichte Zähler eingebaut werden. Ansonsten verliert man die Privilegien wie z.B. die reduzierte EEG-Umlage oder das individuelles Netzentgelt.

Deshalb sollten vor allem Unternehmen und Einrichtungen, die von Vergünstigungen beim Stromeinkauf profitieren, dringend aktiv werden, um ihre Einsparungen zu erhalten und teure Sanktionen zu vermeiden. Wobei man sich selbstverständlich immer rechtskonform verhalten sollte.

Was ist Drittmengenabgrenzung?

Die Drittmengenabgrenzung wird angewandt, wenn ein Verbraucher einen weiteren („Dritten“) Verbraucher mit Strom versorgt. Dabei kann es sich um ein anderes Unternehmen oder eine natürliche Person handeln.

Zum Beispiel kann es sein, dass ein Unternehmen als „Hauptverbraucher“ auftritt. Bedeutet dieses tritt als Vertragspartner beim Netzbetreiber auf. Jedoch befinden sich auf dem Gelände noch andere Unternehmen oder natürliche Personen. Dies können Kantinenbetriebe oder sogar Getränke- und Snackautomaten sein.

Aber warum spielt das Ganze eine Rolle?

Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass falls der Hauptverbraucher Privilegien wie bspw. eine reduzierte EEG-Umlage für Eigenverbrauch hat, diese nicht an Dritte weitergegeben werden. Bedeutet falls das Unternehmen X auf seinem Gelände eine Kantine für ihre Mitarbeiter hat und diese von einer fremden Firma betrieben wird, dann tritt Unternehmen X als Hauptverbraucher auf und darf seine Privilegien (EEG-Umlage etc.) nicht an den Kantinenbetrieb weitergeben.

Diese Verbräuche (Drittverbräuche) müssen per Gesetz durch geeignete Messtechnik viertelstundengenau vom Hauptverbraucher abgegrenzt und den entsprechenden (juristischen oder natürlichen) Personen zugeordnet werden. Diesen Vorgang nennt man Drittmengenabgrenzung.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt bei der Drittmengenabgrenzung, jedoch auch Ausnahmen. So müssen sogenannte Bagatellmengen („geringfügige Drittverbräuche“) nicht abgegrenzt werden. Somit müssen in diesem Fall weder geeichte Zähler zur Erfassung verbaut werden, noch ist es notwendig die Strommengen separat zu melden. Stattdessen werden diese einfach zum Verbrauch des Hauptverbrauchers hinzugerechnet.

Ein Stromverbrauch gilt als Bagatellmenge, wenn die folgenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

  • der Stromverbrauch ist geringfügig (Richtwert: unter 3.500 kWh/Jahr), und
  • der Verbrauch wird nicht abgerechnet (üblicherweise und im konkreten Fall), und
  • der Strom wird in den Räumlichkeiten des Hauptverbrauchers verbraucht

Außerdem hat die Bundesnetzagentur bestimmte Verbrauchstypen auf einer „Whitelist“ bzw. „Blacklist“ gelistet. Diese Fälle werden pauschal als Bagatellmenge (Whitelist) bzw. niemals als Bagatellmenge (Blacklist) angesehen. Diese Listen werden auch für vergleichbare Fälle angewandt, die nicht explizit aufgelistet sind.

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur, dort gibt es einen ausführlichen Leitfaden zu den Ausnahmenreglungen.

Quelle: Bundesnetzagentur

Bin ich von der Drittmengenabgrenzung betroffen?

Bin ich von der Drittmengenabgrenzung betroffen?

Betroffen von der Neuregelung zur Abgrenzung von Drittmengen sind insbesondere:

  • Anlagenbetreiber und Eigenerzeuger (BHKW, PV, Netzersatzanlage usw.)
  • Unternehmen mit besonderer Ausgleichsregelung,
  • Firmen, die von einer reduzierten Stromsteuer profitieren oder
  • Unternehmen, die eine reduzierte § 19 Umlage zahlen, mit dritten Stromverbrauchern auf ihrem Werksgelände.
  • medizinische Einrichtungen/Krankenhäuser

Beispiele für typische Drittmengen

Im Folgenden möchten wir typische Drittmengen aufzeigen, welche es im Rahmen der Drittmengenabgrenzung zu berücksichtigen gibt:

  • Funkmasten
  • geleaste Maschinen
  • Hausmeisterwohnungen
  • IT-Dienstleister mit eigener Hardware
  • Ladesäulen für Elektroautos
  • Tochter- und Schwesterunternehmen bzw. -gesellschaften
  • vermietete Büro- oder Lagerräume
  • Dienstleister wie Kantinenbetriebe, Reinigungspersonal, Kinderbetreuung
  • Getränkeautomaten

Quelle: Bundesnetzagentur

 

Autor: Alexej Benz